Konsenswidrige Errichtung eines Ortskanals; Voraussetzungen für Entstehen einer Legalservitut
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 24
- Rechtsprechung, 141 Wörter
- Seiten 34 -34
- https://doi.org/10.33196/bbl202101003402
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Eine Legalservitut gemäß § 63 lit b WRG gilt gemäß § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt, wenn eine bewilligte Anlage fremden Grund nur in einem unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, der Grundeigentümer dagegen keine Einwendungen erhoben hat und von ihm oder vom Bewilligungswerber kein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit oder eines Zwangsrechts gestellt wurde. Die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung liegt auch dann vor, wenn die Anlage zwar nicht der Bewilligung entsprechend ausgeführt wurde, im Überprüfungsbescheid aber versäumt wurde, die Beseitigung der konsenswidrigen Abweichungen der Anlage zu veranlassen. Hinsichtlich der geforderten Unerheblichkeit der Inanspruchnahme des fremden Grundes kommt es gemäß § 111 Abs 4 WRG auf die Belastung an, die vom gesamten auf der Liegenschaft errichteten Kanalstrang ausgeht und nicht nur auf die Beeinträchtigung des Grundstücks im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Projekt.
- § 63 lit b WRG
- Voraussetzungen für Entstehen einer Legalservitut
- § 111 Abs 4 WRG
- Konsenswidrige Errichtung eines Ortskanals
- OGH, 24.09.2020, 1 Ob 158/20
- BBL-Slg 2021/48
- Baurecht
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