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Korrektur einer überhöht abgeführten Immobilienertragsteuer
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 2475 Wörter
- Seiten 242-245
- https://doi.org/10.33196/wobl201606024201
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inkl MwStIst die ImmoESt mit einem zu hohen Betrag an das FA abgeführt worden, sieht § 30b Abs 3 EStG für diesen Fall einen Antrag auf Veranlagung der privaten Grundstücksgeschäfte vor. Eine allfällige Korrektur des vom Parteienvertreter selbstberechneten Betrages hat daher im Wege der Veranlagung zu erfolgen. Der Steuerpflichtige kann somit weder eine Festsetzung der ImmoESt nach § 201 BAO erwirken noch einen Antrag nach § 240 Abs 3 BAO stellen.
- Lenneis, Christian
- § 30c EStG
- § 30 Abs 1 EStG
- § 30b EStG
- WOBL-Slg 2016/90
- VwGH, 26.11.2015, Ro 2015/15/0005
- Miet- und Wohnrecht
- § 30a Abs 1 EStG
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