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Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests

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§ 156b Abs 3 StVG verpflichtet den Antragsteller die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre.

  • § 5 Hausarrest-V idF BGBl II 279/2010
  • JST-Slg 2017/18
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LG Linz, 04.11.2016, 21 Bl 54/16i
  • § 156b StVG

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