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Krankenstandwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers

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Ein Arbeitnehmer darf ärztlichen Anordnungen nicht schwerwiegend und in erheblichem Maß zuwiderhandeln oder die nach der allgemeinen Lebenserfahrung allgemein üblichen Verhaltensweisen im Krankenstand betont und offenkundig verletzen.

Eine Arbeitnehmerin, die wegen einer eitrigen Rachenentzündung krankgeschrieben und der körperliche Schonung mit genehmigten Ausgehzeiten verordnet wird, setzt einen Entlassungsgrund, wenn sie am letzten Tag ihres Krankenstandes und vor Beginn des vereinbarten Urlaubs eine mehrstündige Autofahrt als Beifahrerin unternimmt, um an ihr Urlaubsziel zu gelangen.

  • § 82 lit f GewO
  • WBl-Slg 2015/11
  • OLG Wien, 22.05.2014, 9 Ra 41/14m-37
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 27 Z 1 AngG
  • LG Wiener Neustadt, 20.09.2013, 6 Cga 100/12b-25
  • OGH, 25.08.2014, 8 ObA 47/14s

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