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Kündigung eines Mietvertrags bei konsenslos errichtetem Bestandsobjekt

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Der Vermieter eines nicht konsensgemäß errichteten Bestandsobjektes, ist nicht ohne weiteres berechtigt, den Auftrag der Verwaltungsbehörde, das Bestandsobjekt zu entfernen, dem Mieter gegenüber als Vertragsauflösungsgrund im Sinn des § 30 Abs 1 MRG geltend zu machen. Er muss nachweisen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um seine Verpflichtung aus dem Mietvertrag zu erfüllen. Die Anrufung der Baubehörde darf er nur unterlassen, wenn die Rechtslage so eindeutig ist, dass eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung mit Sicherheit anzunehmen ist.

  • BBL-Slg 2016/161
  • OGH, 22.03.2016, 5 Ob 35/16g
  • § 23a vlbg RPlG
  • Kündigung eines Mietvertrags bei konsenslos errichtetem Bestandsobjekt
  • § 30 MRG
  • § 40 vlbg BauG
  • Baurecht

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