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Kündigung eines Untermietverhältnisses wegen Verletzung wichtiger Interessen des Untervermieters

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§ 30 Abs 2 Z 12 MRG erweitert den Kreis der dem Untervermieter offenstehenden Kündigungsgründe um weitere Kündigungstatbestände, an die geringere Anforderungen gestellt werden als an die Auflösung eines Hauptmietverhältnisses. Dabei ist anerkannt, dass auch wirtschaftliche Interessen des Hauptmieters für die Aufkündigung nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG ausreichen können. Das Gesetz enthält in § 30 Abs 2 Z 12 MRG nur eine demonstrative Aufzählung der Fälle, in denen dem Untervermieter die Fortsetzung des Unterbestandverhältnisses nicht zugemutet werden kann (arg „namentlich“ in § 30 Abs 2 Z 12 MRG).

  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 419/15d
  • § 30 Abs 2 Z 12 MRG
  • OGH, 27.09.2016, 6 Ob 151/16y – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2016/136

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