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Kündigung Syndikatsvertrag; wichtiger Grund; Sittenwidrigkeit; Haftung für Schäden aus Verletzung Syndikatsvertrag

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Das Erfordernis der Klagsführung nach § 1210 ABGB ist dispositiv. Zeigen sich die anderen Gesellschafter mit der Auflösung einverstanden, so entfällt die Notwendigkeit einer gerichtlichen Auflösung.

§ 879 Abs 1 ABGB gilt auch für einseitige Rechtsgeschäfte, wie Kündigungen.

Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so ist in der Klage aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein können.

  • § 879 ABGB
  • LG Salzburg, 29.01.2021, 2 Cg 34/18a-52
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 24.03.2022, 6 Ob 192/21k
  • OLG Linz, 24.06.2021, 3 R 44/21t-57
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2022/137
  • § 1210 ABGB

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