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Kündigung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs

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Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch mehrere Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgt oder droht. Bei Verweigerung des Zutritts zum Mietgegenstand durch den Mieter wird der Kündigungsgrund nur ausnahmsweise, va im Fall einer akuten Gefahrensituation, verwirklicht.

  • WOBL-Slg 2021/97
  • OGH, 22.09.2020, 4 Ob 150/20t, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 40 R 290/19x
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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