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Kündigungsgrund „unleidliches Verhalten“

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Der Kündigungsgrund „unleidliches Verhalten“ setzt kein Verschulden voraus, sondern es kommt darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss. Bei krankheitsbedingtem Verhalten ist eine Interessenabwägung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Stellt der gekündigte Mieter nach Zustellung der Aufkündigung sein unleidliches Verhalten ein, ist die Verhaltensänderung bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens mitzuberücksichtigen und kann bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose zur Klageabweisung führen, sofern die Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten ausgeschlossen werden kann.

  • WOBL-Slg 2020/23
  • LGZ Wien, 39 R 281/18i
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 26.03.2019, 10 Ob 19/19w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 3 MRG

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