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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kurze Mitnahme eines Verwandten im Auto kann nicht als Hintanhalten eines Verfahrens zur Erlassung oder der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen angesehen werden
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 4
- Judikatur - Materienrecht, 1092 Wörter
- Seiten 341-342
- https://doi.org/10.33196/zvg201704034101
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inkl MwStUnter „hintanhalten“ iSd § 120 Abs 3 Z 2 FPG ist eine zumindest über längere Zeit hinweg anhaltende Vereitelung eines Verfahrens oder von Maßnahmen zur Außerlandesbringung zu verstehen. Insbesondere wird eine tatbestandsmäßige Beihilfe dort vorliegen, wo der tatsächliche Aufenthalt des Fremden verschleiert wird und zB Unterkünfte ohne polizeiliche Meldung genutzt werden. Gleiches gilt, wenn illegal aufhältige Fremde zum Schein angemeldet oder abgemeldet werden, obwohl sie an einer anderen Adresse wohnhaft sind. Allein aus der Tatsache, dass jemand seinen Neffen im Auto von Fürstenfeld nach Graz mitgenommen hat, kann aber noch kein „hintanhalten“ eines Verfahrens zur Erlassung oder der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gesehen werden.
- LVwG Stmk, 20.09.2016, LVwG 30.7-241/2016
- § 120 Abs 3 Z 2 FPG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2017/53
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