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Kurze Verjährungsfrist für Rückforderung von vorläufigem Scheidungsunterhalt

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Für die Rückforderung von grundlos gezahlten vorläufigen Unterhaltsleistungen, deren Empfang typischerweise nicht zu einer Vermögensvermehrung führt, sondern die zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt sind, beträgt die Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB drei Jahre.

  • LG Linz, 30.03.2016, 38 Cg 142/15t
  • OLG Linz, 16.09.2016, 4 R 80/16m
  • JBL 2017, 804
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 1480 ABGB
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 30.05.2017, 8 Ob 110/16h
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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