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Zoppel, Moritz

Ladestation für Elektroauto und WEG

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Gemäß § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf eigene Kosten berechtigt. Die Änderung darf weder zu einer Schädigung des Hauses noch zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer führen. Gemäß Z 2 muss die Änderung, sofern dafür auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Die Einbeziehung oder der Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts in das Innere des Wohnungseigentumsobjekts, die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen kann nicht untersagt werden.

Maßnahmen wie die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren Ausführung (hier: zur Ermöglichung einphasigen Ladens mit maximal 3,7 kW) sind als privilegierte Verlegung einer Stromleitung samt ähnlicher Einrichtung iSd § 16 Abs 2 Z 2 zweiter Satz WEG 2002 zu verstehen. Eine Aufspaltung in eine Änderung der Stromleitung einerseits und des Stromauslasses (hier in Form der Wallbox) andererseits hat nicht stattzufinden. Solche Maßnahmen bedürfen nicht der Prüfung der Verkehrsüblichkeit noch eines wichtigen Interesses des Antragstellers iSd § 16 Abs 2 Z 2 erster Satz WEG 2002.

Etwas anderes gilt hingegen für die Verlegung einer Elektroleitung, die dreiphasiges Laden mit bis zu 22 kW ermöglicht. Es handelt sich dabei nicht mehr um eine technisch einfache Ausführung, vielmehr müsste für Ladestationen mit einer Leistung von mehr als 3,7 kW ein Drehstromanschluss neu errichtet werden. Der ASt müsste die Verkehrsüblichkeit einer solchen Maßnahme oder aber sein konkretes wichtiges Interesse daran nachweisen.

  • Zoppel, Moritz
  • § 16 WEG
  • Elektroauto
  • OGH, 18.12.2019, 5 Ob 173/19f
  • E-Mobilität
  • Wallbox
  • WEG
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Immobilienrecht
  • Zivilrecht
  • Wohnungseigentümer
  • NR 2021, 87

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