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Lastenfreier Erwerb einer Liegenschaft; Offenkundigkeit einer Servitut; Klage auf Entfernung einer Wasserleitung

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Lässt sich ein gut sichtbarer Schacht, der mittig auf einer Grundgrenze liegt, ohne weiteres mit einer zugunsten der Streitteile verbücherten Dienstbarkeit einer von Norden kommenden Wasserversorgungsleitung erklären, verläuft diese Wasserleitung aber gar nicht dort, sondern kommt sie von Süden und verläuft dabei über den Grund des Erwerbers der Liegenschaft, so kann diesem kein Vorwurf wegen Unterlassung von Nachforschungen gemacht werden.

Das Entfernungsbegehren ist nicht schikanös, wenn die Wasserleitung über die gesamte Länge der gemeinsamen Grenze der Streitteile, jedoch 1 ½ m weit im Grunde des Klägers verläuft und wenn die Kläger in diesem Bereich selbst auch Leitungen verlegt haben.

  • § 1500 ABGB
  • OGH, 02.03.2021, 1 Ob 32/21v
  • Klage auf Entfernung einer Wasserleitung
  • Offenkundigkeit einer Servitut
  • BBL-Slg 2021/156
  • Baurecht
  • Lastenfreier Erwerb einer Liegenschaft

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