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Lebensmittelrecht: Bereitstellung verpflichtender Angaben beim Vertrieb von „Kochboxen“ im Fernabsatz

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Die VO (EU) 1169/2011 (im Folgenden auch: LMIV) normiert lediglich die verpflichtende Bereitstellung der Informationen nach Art 14 Abs 1 vor dem Abschluss des Online-Kaufvertrags; die Art der technischen Umsetzung dieser Bereitstellung ist aber nicht festgelegt und kann daher von den Unternehmern ausgewählt werden. Die verpflichtenden Informationen sind grundsätzlich auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts bereitzustellen, also zB auf der Webseite, oder dürfen alternativ dazu durch „andere geeignete Mittel“, die vom Lebensmittelunternehmen eindeutig anzugeben sind und für die das Lebensmittelunternehmen keine Kosten in Rechnung stellen darf, bereitgestellt werden.

An der Eignung eines „anderen Mittels“ fehlt es, wenn der Verbraucher durch die Art oder die Ausgestaltung des Zugangs von der Informationsbeschaffung abgehalten wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz des Art 12 Abs 1 LMIV verpflichtende Angaben leicht zugänglich sein müssen. Der Hinweis auf das „andere Mittel“ sollte in seiner Gestaltung eindeutig zuzuordnen, nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar und gut lesbar sein.

  • ZVG-Slg 2020/93
  • VO (EU) 1169/2011 Art 14 Abs 1
  • LVwG NÖ, 01.07.2020, LVwG-S-1281/001-2019
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG

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