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Leistungspflicht bei Betriebshaftpflichtversicherung

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Nach ständiger Rechtsprechung führen Fehlhandlungen, die vom Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, der nicht gesetzlicher Vertreter oder dessen Entscheidungsträger im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (BGBl Nr 151/2005) ist, nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, selbst wenn der Erfüllungsgehilfe einen Auftrag selbständig ausführt. Das Verhalten des Versicherungsnehmers selbst könnte nur dann zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, wenn der Betrieb aufgrund mangelnder Sorgfalt Organisationsmängel aufgewiesen hätte, die den Eintritt des Versicherungsfalls begünstigten.

  • BBL-Slg 2018/141
  • Abschnitt A Z 3 EHVB 2011
  • Leistungspflicht bei Betriebshaftpflichtversicherung
  • OGH, 21.03.2018, 7 Ob 14/18m
  • Baurecht

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