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Lenkerauskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG an eine juristische Person als Zulassungsbesitzer

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Ist ein Lenkerauskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG an eine juristische Person als Zulassungsbesitzerin ergangen, kommt deren außenvertretungsbefugtem Organ im administrativrechtlichen Verfahren zur Erteilung der Lenkerauskunft keine Parteistellung zu. Eine derartige Parteistellung lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass ein außenvertretungsbefugtes Organ gem § 9 VStG für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verantwortlich ist und es daher in weiterer Folge Beschuldigter in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht wäre. Daher war der Wiedereinsetzungsantrag eines außenvertretungsbefugten Organs gegen die Versäumung der Frist zur Erteilung einer Lenkerauskunft durch die juristische Person mangels Parteistellung in diesem Verfahren zurückzuweisen.

  • LVwG Stmk, 25.04.2018, LVwG 40.22-950/2018
  • § 8 AVG
  • § 9 VStG
  • § 103 Abs 2 KFG
  • § 71 Abs 1 Z 1 AVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2019/8

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