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Letztwillige Verfügung und Ende einer Lebensgemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 144
- Rechtsprechung, 3671 Wörter
- Seiten 241-245
- https://doi.org/10.33196/jbl202204024101
30,00 €
inkl MwStEine „Lebensgemeinschaft“ iS des § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, anderseits in der Regel auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen iS eines beweglichen Systems nicht stets alle drei vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte.
Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses ist im Zusammenhang mit der Frage, ob eine letztwillige Verfügung nach § 725 ABGB aufzuheben ist, auch eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) zuzulassen.
- LG Feldkirch, 11.01.2021, 7 Cg 41/18a
- Öffentliches Recht
- JBL 2022, 241
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OGH, 25.11.2021, 2 Ob 173/21m
- Allgemeines Privatrecht
- § 725 Abs 1 ABGB
- OLG Innsbruck, 01.07.2021, 4 R 66/21v
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 228 ZPO
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