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Löschung der Streitanmerkung nach dem Tod des Beschuldigten
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 29
- Rechtsprechung, 1727 Wörter
- Seiten 237-239
- https://doi.org/10.33196/wobl201606023701
30,00 €
inkl MwStIm Fall der Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.
Voraussetzung für eine Streitanmerkung nach § 66 GBG ist die konkrete und schlüssige Behauptung, dass die Einverleibung infolge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt wurde. Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Bei der Streitanmerkung nach § 66 GBG ist es nicht erforderlich, dass der durch die streitige Einverleibung Begünstigte selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat.
Wird ein Strafverfahren infolge des Todes des Beschuldigten beendet, ist die Streitanmerkung nach § 67 letzter Satz GBG auf Antrag des dadurch Belasteten zu löschen.
- LGZ Wien, 46 R 107/15y
- WOBL-Slg 2016/87
- § 66 GBG
- § 67 GBG
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 23.11.2015, 5 Ob 170/15h
- BG Leopoldstadt, TZ 186/2015
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