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Löschung des Wohnungseigentums hinsichtlich einzelner Objekte erfordert keine gänzliche Neubegründung des Wohnungseigentums

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Wenn es im Zuge der Nutzwertneufestsetzung zum gänzlichen Wegfall von selbstständigen WE-Objekten kommen soll, muss ein solcher Vorgang dem § 35 Abs 1 WEG 2002 und den allgemeinen grundbuchs- und grundverkehrsrechtlichen Regeln entsprechen. Zur Löschung des Wohnungseigentums hinsichtlich einzelner Objekte müssen daher deren Wohnungseigentümer in einer grundbuchsfähigen Urkunde den Verzicht auf das Wohnungseigentum an den betreffenden Objekten und die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung dazu erklären. Zudem müssen die bisherigen Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer unter Angabe eines Rechtsgrundes an bestimmte andere Miteigentümer übertragen und die Wohnungseigentümer müssen die entsprechenden Aufsandungserklärungen dazu abgeben. Es ist aber insb nicht zwingend erforderlich, das Wohnungseigentum für alle Mindestanteile aufzuheben und zur Gänze neu zu begründen.

  • LG Feldkirch, 1 R 123/17x
  • WOBL-Slg 2018/102
  • § 35 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Bregenz, TZ 2410/2017
  • OGH, 18.01.2018, 5 Ob 147/17d
  • § 10 WEG

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