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Löschung einer klagenden Kommanditgesellschaft während eines Aktivprozesses

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Parteifähige Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Dies setzt die Vermögenslosigkeit und die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraus.

Führt die Gesellschaft einen Aktivprozess, in dem sie einen vermögenswerten Anspruch schlüssig geltend macht, steht dies einer Vollbeendigung jedenfalls entgegen.

Ist die Gesellschaft schon vor Klagseinbringung vermögenslos gewesen, so verliert sie ihre Parteifähigkeit demnach dennoch erst mit der rechtskräftigen Löschung im Firmenbuch.

  • Kapitalgesellschaft
  • § 105 UGB
  • GES 2015, 411
  • Parteifähigkeit Personengesellschaft
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 25.09.2015, 6 Ob 136/15s
  • § 155 ZPO
  • Vollbeendigung
  • § 161 Abs 2 UGB
  • Löschung

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