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Bittner, Ludwig

Löschung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist

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Die Löschung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung kann vor Ablauf der gesetzlichen Frist (nur) aufgrund eines Antrags des Eigentümers oder des daraus Berechtigten mit Zustimmung des jeweils anderen sowie über gemeinsamen Antrag sowohl des Eigentümers als auch des Berechtigten erfolgen. Derartige Anträge und Zustimmungserklärungen gehören zu den in §§ 27, 31 GBG angeführten Urkunden und müssen daher insb auch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

  • Bittner, Ludwig
  • OGH, 25.01.2016, 5 Ob 217/15w
  • LG Wiener Neustadt, 17 R 96/15m
  • WOBL-Slg 2016/67
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 57a GBG
  • BG Baden, TZ 5259/2015

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