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Luftfahrtrecht: Zum Begriff „Unfall“ iS des Übereinkommens von Montreal; Umkippen eines auf dem Abstellbrett eines Sitzes abgestellten Kaffeebechers

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Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Unfall“ iS dieser Bestimmung jeden an Bord eines Luftfahrzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.

  • WBl-Slg 2020/25
  • Art 17 Abs 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen, von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichneten und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl 2001, L 194, S 39) in ihrem Namen genehmigten Übereinkomme
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 19.12.2019, Rs C-532/18, (GN, gesetzlich vertreten durch HM/ZU als Masseverwalterin der Niki Luftfahrt GmbH; OGH [Österreich])

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