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Luftverkehrsrecht: Übereinkommen von Montreal – Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen – Begriff ‚Unfall‘ (Österreich)

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Art 17 Abs 1 des Übereinkommens von Montreal ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff „Unfall“ keine Landung erfasst, die im Einklang mit den für das betreffende Flugzeug geltenden Verfahren und Betriebsgrenzen – einschließlich der Toleranzen und Spannen in Bezug auf Leistungsfaktoren, die einen erheblichen Einfluss auf die Landung haben – und unter Berücksichtigung der Regeln der Technik und der bewährten Praktiken auf dem Gebiet des Betriebs von Luftfahrzeugen durchgeführt wird, auch wenn der betroffene Fluggast diese Landung als ein unvorhergesehenes Ereignis wahrnehmen sollte.

  • EuGH, 12.05.2021, Rs C-70/20, YL/Altenrhein Luftfahrt GmbH; OGH [Österreich]
  • WBl-Slg 2021/111
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 17 Abs 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

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