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Mangelhafter Winterdienst; Haftung der Eigentümergemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern; Repräsentantenstellung des Hausbesorgers

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Nicht die Eigentümergemeinschaft ist ihren Mitgliedern zur Verwaltung verpflichtet, sondern der Verwalter der Liegenschaft. Es besteht daher keine Verpflichtung der Eigentümergemeinschaft zur Durchführung des Winterdienstes aus einer gesetzlichen Sonderverbindung mit den Wohnungseigentümern.

Die Eigentümergemeinschaft haftet ihren Mitgliedern gegenüber daher grundsätzlich nur deliktisch für eine mangelhafte Streuung und die daraus resultierende Körperverletzung.

Für das Verhalten von Gehilfen muss sie nur nach § 1315 ABGB einstehen.

Ein Anstellungsverhältnis steht der Repräsentantenstellung des Hausbesorgers für die Eigentümergemeinschaft nicht zwingend entgegen, wenn er mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet war. Dass die Eigentümergemeinschaft von einem Weisungs- und Kontrollrecht nicht Gebrauch macht, ist dafür allerdings nicht ausreichend.

  • § 30 Abs 2 WEG
  • Mangelhafter Winterdienst
  • § 1315 ABGB
  • Haftung der Eigentümergemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern
  • OGH, 31.07.2019, 5 Ob 37/19f
  • § 30 Abs 1 WEG
  • BBL-Slg 2019/232
  • Baurecht
  • Repräsentantenstellung des Hausbesorgers
  • § 20 Abs 1 WEG

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