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Mangelschadenersatz der Wohnungseigentümer; Höhe des Deckungskapitals

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Bei wesentlicher Beeinträchtigung des Übernehmers kann das Deckungskapital für die Kosten der Verbesserung auch über dem Wert der Kaufsache liegen, ohne dass eine Unverhältnismäßigkeit gemäß § 932 Abs 4 ABGB vorliegt. Verfügen die Mit- und Wohnungseigentümer (WET) aus ihren individuellen Verträgen über Schadenersatzansprüche gegen den Bauträger, so können diese bei Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses aufgrund der Teilbarkeit des Geldanspruchs grundsätzlich nur den auf ihren Anteil entfallenden Teil des Deckungskapitals für die Sanierung bestimmter Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses einklagen. Gibt es Mit- und WET, denen kein individueller vertraglicher Anspruch auf Mängelfreiheit zusteht, kommt eine aliquote Aufteilung der Verbesserungskosten auf alle WET nicht in Frage und die vertraglich Berechtigten können das gesamte zur Schadensbehebung erforderliche Deckungskapital verlangen.

  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • OGH, 30.07.2013, 2 Ob 123/12w
  • Höhe des Deckungskapitals
  • § 933a ABGB
  • BBL-Slg 2013/232
  • Baurecht
  • Mangelschadenersatz der Wohnungseigentümer
  • § 922 ABGB

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