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Markenrecht: Nichteinhaltung der Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit – Bösgläubigkeit des Anmelders – Fehlende Absicht, die Marke für die von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen zu benutzen

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Die Art 7 und 51 der VO (EG) Nr 40/94 in der durch die VO (EG) Nr 1891/2006 des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung sowie Art 3 der Ersten RL 89/104/EWG sind dahin auszulegen, dass eine Gemeinschaftsmarke oder eine nationale Marke nicht deshalb ganz oder teilweise für nichtig bzw für ungültig erklärt werden kann, weil die für die Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen, für die die betreffende Marke eingetragen worden ist, verwendeten Begriffe nicht klar und eindeutig sind.

Art 51 Abs 1 lit b der VO Nr 40/94 in der durch die VO Nr 1891/2006 geänderten Fassung und Art 3 Abs 2 lit d der Ersten RL 89/104 sind dahin auszulegen, dass die Anmeldung einer Marke ohne die Absicht, sie für die von der Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu benutzen, bösgläubiges Handeln iS dieser Bestimmungen darstellt, wenn der Anmelder der betreffenden Marke die Absicht hatte, entweder in einer den redlichen Handelsbräuchen widersprechenden Weise Drittinteressen zu schaden oder sich auch ohne Bezug zu einem konkreten Dritten ein ausschließliches Recht zu anderen als zu den zur Funktion einer Marke gehörenden Zwecken zu verschaffen. Bezieht sich die fehlende Absicht, die Marke entsprechend den wesentlichen Funktionen einer Marke zu benutzen, nur auf einige der von der Markenanmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen, stellt diese Anmeldung nur insoweit bösgläubiges Handeln dar, als sie diese Waren oder Dienstleistungen betrifft.

Die Erste RL 89/104 ist dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung des nationalen Rechts nicht entgegensteht, wonach der Anmelder einer Marke erklären muss, dass diese für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen benutzt wird oder dass er die redliche Absicht hat, sie hierfür zu benutzen, sofern der Verstoß gegen diese Pflicht als solcher keinen Grund für die Ungültigkeit einer bereits eingetragenen Marke darstellt.

  • Art 3 der Ersten RL des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (89/104/EWG)
  • EuGH, 29.01.2020, Rs C-371/18, Sky plc, Sky International AG, Sky UK Ltd/SkyKick UK Ltd, SkyKick Inc.; High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division [Hoher Gerichtshof (England & Wales), Abteilung Chancery, Vereinigtes Königreich]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 7 und 51 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
  • WBl-Slg 2020/45

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