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Markenrecht: Recht aus der Unionsmarke – Begriff ,Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr‘ – Beschränkungen der Wirkungen der Unionsmarke – Recht des Inhabers einer Unionsmarke, sich der Benutzung eines mit der Marke...

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1. Art 9 Abs 2 und Abs 3 lit a bis c der VO (EU) 2017/1001 ist dahin auszulegen, dass der Dritte, der ohne Zustimmung des Automobilherstellers, der Inhaber einer Unionsmarke ist, Ersatzteile, und zwar Kühlergrills für diese Fahrzeuge, einführt und zum Kauf anbietet, die ein Element enthalten, das für die Anbringung des Emblems, das diese Marke wiedergibt, gedacht ist und dessen Form mit dieser Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr in einer Weise benutzt, die eine oder mehrere Funktionen dieser Marke beeinträchtigen kann, was das nationale Gericht prüfen muss.

2. Art 14 Abs 1 lit c der VO 2017/1001 ist dahin auszulegen, dass er den Automobilhersteller, der Inhaber einer Unionsmarke ist, nicht daran hindert, einem Dritten die Benutzung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens für Autoersatzteile, und zwar Kühlergrills, zu verbieten, wenn dieses Zeichen in der Form eines Elements des Kühlergrills besteht, das für die Anbringung des diese Marke wiedergebenden Emblems auf diesem Kühlergrill gedacht ist, ohne dass es insoweit von Bedeutung ist, ob es technisch möglich ist, dieses Emblem auf dem Kühlergrill zu befestigen, ohne das Zeichen auf ihm anzubringen.

  • EuGH, 25.01.2024, Rs C-334/22, Audi AG/GQ; Sąd Okręgowy w Warszawie [Regionalgericht Warschau, Polen]
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/50
  • Art 9 Abs 2 und Abs 3 lit a sowie Art 14 Abs 1 lit c und Abs 2 der VO (EU) 2017/1001 des EP und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (kodifizierter Text)

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