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Maßnahmenbeschwerde: Stoß gegen die Brust bei einer Alkoholkontrolle

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Da der Beschwerdeführer wiederholt auf aggressive Weise die Amtshandlung gestört hat, würde sogar eine unterstellte Verursachung eines Kratzers am Hals des Beschwerdeführers durch den Beamten im Zuge von dessen Stoß nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Amtshandlung führen. Wenn der Beamte es nicht zu einer Festnahme kommen lassen wollte, sondern der Ansicht war, nach längerem erfolglosen Zureden könne die Anwendung geringfügiger körperlicher Gewalt in Form eines Zurückstoßens bewirken, dass er seine Amtshandlung weitestgehend ungestört zu Ende führen könne, so hat der Beamte damit von einem gelinderen Mittel gegenüber der Festnahme Gebrauch gemacht. Sollte der Beamte im Zuge des Stoßes tatsächlich mit seinem Fingernagel den Hals des Beschwerdeführers über zwei Zentimeter oberflächlich aufgeschürft haben, so würde dies nichts an der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit des Stoßes als ein gelinderes Mittel gegenüber der Festnahme ändern.

  • VwG Wien, 10.06.2014, VGW-102/013/10124/2014
  • § 5 StVO
  • ZVG-Slg 2014/171
  • § 35 StVO
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG

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