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Medienfreiheit schützt wahrheitsgemäße Berichterstattung über Inseratvolumen der öffentlichen Hand in Konkurrenzunternehmen

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Den Medien kommt nach stRsp des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu. Der Gerichtshof prüft aufgrund des Art 10 Abs 2 EMRK, ob der vorgenommene Eingriff des Staats in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig oder doch verhältnismäßig ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht. Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nach der stRsp nur ein sehr enger Ermessensspielraum. Ob eine politische Äußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt erscheint, ist daher an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen.

Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit muss die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, weil die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iS des Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert ist.

  • § 1330 ABGB
  • OLG Wien, 24.07.2012, 15 R 113/12s-11
  • Art 10 Abs 2 EMRK
  • § 7 UWG
  • WBl-Slg 2013/63
  • HG Wien, 26.03.2012, 19 Cg 138/11g-7
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 15.01.2013, 4 Ob 166/12h, „Inseraten-Affäre“
  • § 1 UWG

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