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Mindestabstände; baupolizeilicher Beseitigungsauftrag; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Befristung; Gleichheitssatz

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Die fünfjährige Befristung des Nachbarrechts auf Beseitigung von bereits vollendeten Baumaßnahmen, die gegen Abstandsregeln verstoßen, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz.

Auch bezüglich der nachträglichen Verkürzung der Frist (hier: von 20 auf 5 Jahre) bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken.

  • BBL-Slg 2021/134
  • Gleichheitssatz
  • § 16 Abs 6 sbg BauPolG
  • Befristung
  • VfGH, 25.02.2021, G 197/2019
  • Mindestabstände
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Art 7 B-VG
  • Baurecht
  • baupolizeilicher Beseitigungsauftrag

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