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Mindestabstand; Vordach; untergeordneter Teil; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Vordächer in der Gesamtlänge von 11 m und mit einer Ausladung von 1,20 m an einem 36,40 m langen Haus sind keine untergeordneten Teile.

  • BBL-Slg 2016/66
  • VwGH, 25.11.2015, 2013/06/0240
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • Mindestabstand
  • Vordach
  • Baurecht
  • untergeordneter Teil
  • § 5 Abs 5 lit c vlbg BauG

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