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Mindestkapitaleinlage und Gleichheitssatz
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 1393 Wörter
- Seiten 478-479
- https://doi.org/10.33196/wbl201708047801
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inkl MwStEs liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, welche im öffentlichen Interesse liegenden Ziele er bei der Festlegung der Höhe des Mindeststammkapitals einer Gesellschaft verfolgt. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegentreten, wenn er zur Förderung der Gründung von Gesellschaften das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.
Der Gesetzgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten, eine neu geschaffene Gründungsprivilegierung auch für solche Gesellschaften vorzusehen, die vor dem Inkrafttreten der maßgeblichen Bestimmungen gegründet wurden.
- Art 7 Abs 1 B-VG
- § 6 Abs 1 GmbHG
- VfGH, 14.03.2017, G 311/2016
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 10 Abs 1 GmbHG
- WBl-Slg 2017/154
- § 10b GmbHG
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