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Auer, M./​Egglmeier-​Schmolke, B.

Miteigentum; Benützungsregelung; Wirkung bei Einzel- bzw Gesamtrechtsnachfolge im Miteigentumsanteil

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Eine zwischen Miteigentümern geschlossene Benützungsvereinbarung hat nur obligatorische Wirkung, begründet ein Dauerrechtsverhältnis und gilt nur zwischen denjenigen Miteigentümern, die sie getroffen haben. Sie wirkt auch für oder gegen den Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, nicht aber für oder gegen einen Einzelrechtsnachfolger, es sei denn, dass diesem die Benützungsvereinbarung einvernehmlich überbunden wurde oder er sich ihr stillschweigend unterwarf. Die bloße Kenntnis des Einzelrechtsnachfolgers von einer bestehenden Benützungsvereinbarung reicht für eine schlüssige Übernahme nicht aus.

  • Auer, M.
  • Egglmeier-Schmolke, B.
  • § 829 ABGB
  • OGH, 13.02.2014, 2 Ob 119/13h
  • Wirkung bei Einzel- bzw Gesamtrechtsnachfolge im Miteigentumsanteil
  • § 833 ABGB
  • § 828 ABGB
  • § 830 ABGB
  • BBL-Slg 2014/138
  • Benützungsregelung
  • Miteigentum
  • Baurecht

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