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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, Oktober 2012, Band 2012
Mithaftung der (Bau)aufsicht
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2012
- Judikatur, 1960 Wörter
- Seiten 146-150
- https://doi.org/10.33196/zrb201203014601
20,00 €
inkl MwStDer Ausgleich unter mehreren Solidarschuldnern richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld.
Das Ausmaß der Kontrolle durch eine vom Besteller unterschiedliche (Bau)aufsicht hängt von den gegebenen Umständen ab.
Die ständige Rechtsprechung, wonach sich der werkausführende Unternehmer nicht zu seiner Entlastung auf Fehler der von der Bauherrin beigezogenen Bauaufsicht berufen kann, ist nicht auf Regressfälle unter mehreren Schädigern anzuwenden.
Den Bauaufsichtsführenden treffen „eigene“ Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Vertragspartner; eine Kombination von Sorgfaltspflichtverletzungen mehrerer Schädiger kann zu einer Regresssituation im Sinne des § 1302 letzter Satz ABGB führen.
- Wenusch, Hermann
- OGH, 15.05.2012, 3 Ob 55/12b
- § 896 ABGB
- Regress
- Bauaufsicht
- ZRB 2012, 146
- Baurecht
- Solidarschuld
- Haftung
- § 1302 ABGB
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