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Heft 4, August 2014, Band 2014
(Mittelbare) Einschränkung des Bieterkreises auf gemeinnützige Bauvereinigung zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1498 Wörter
- Seiten 192-194
- https://doi.org/10.33196/rpa201404019201
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inkl MwStEs ist grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen. Eine Festlegung des Auftragsgegenstandes, der zufolge die Beantragung und administrative Abwicklung der Wohnbauförderung durch den Auftragnehmer erfolgen soll, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Durch sechs gemeinnützige Bauvereinigungen ist ein echter Wettbewerb gewährleistet.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann selbst entscheiden, ob er ein Vergabevorhaben in einem oder getrennt vergeben will. Die Entscheidung, die nachgefragte Leistung zur Gänze aus einer Hand zu beziehen, darf nicht unsachlich oder willkürlich getroffen werden bzw nach wirtschaftlichen oder technischen Gesichtspunkten nicht vertretbar sein.
- Ertl, Robert
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- § 72 BVergG
- § 70 BVergG
- § 71 BVergG
- § 19 Abs 3 BVergG
- § 96 BVergG
- Gesamtvergabe.
- Leistungsbeschreibung
- § 22 BVergG
- Eignungskriterien
- Vergaberecht
- VwGH, 26.02.2014, 2011/04/0168, „Umbau bzw Erweiterung des bestehende Altersheims“
- RPA 2014, 192
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