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Mitverschulden an der Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers

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Ein Werkbesteller muss sich ein Fehlverhalten von Vorunternehmen, welche Pläne, Gutachten und Beratung bereitgestellt haben, als Mitverschulden im Rahmen der Haftung wegen Warnpflichtverletzung zurechnen lassen, wenn ihn selbst qualifizierte vertragliche Mitwirkungspflichten treffen. Davon ist auszugehen, wenn der Werkbesteller einen Auftrag unter verbindlicher Festlegung der Herstellungsmethode erteilt und sich zur Erstellung eines exakt ausgearbeiteten Ausführungsplans Sachverständiger bedient.

  • § 1304 ABGB
  • Mitverschulden an der Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers
  • OGH, 21.03.2013, 5 Ob 16/13h
  • Baurecht
  • § 1168a ABGB
  • BBL-Slg 2013/150

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