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Mitverschulden wegen Schutzgesetzverletzung nur bei „Mitverschuldenszusammenhang“

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Mitverschulden iS des § 1304 ABGB setzt weder ein Verschulden im technischen Sinn noch Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschädigten voraus. Eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern reicht aus. Wird das Mitverschulden auf die Verletzung eines Schutzgesetzes (hier: Bauarbeiterschutz-VO) durch den Geschädigten gestützt, ist es bei der Schadenersatzpflicht des Schädigers nur zu berücksichtigen, wenn die vom Geschädigten übertretene Norm den Zweck hatte, diesen vor dem eingetretenen Schaden zu schützen („Mitverschuldenszusammenhang“).

  • § 7 Bauarbeiterschutz-VO
  • Öffentliches Recht
  • § 1304 ABGB
  • § 8 Bauarbeiterschutz-VO
  • OLG Graz, 31.05.2012, 6 R 10/12f
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2013, 249
  • LGZ Graz, 03.01.2012, 13 Cg 102/10g
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 11.10.2012, 1 Ob 154/12x
  • § 15 ASchG
  • Arbeitsrecht

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