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MRG: Notwendige Erhaltungsarbeiten müssen keine Beseitigung der Schadensursachen bewirken

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Dass Feuchtigkeitsschäden infolge Wassereintritts ins Mauerwerk einen ernsten Schaden des Hauses darstellen und die Behebung solcher Schäden zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft gehört, bedarf angesichts der umfangreichen einschlägigen Rechtsprechung keiner weiteren Erörterung.

Souterrainräumlichkeiten, die zum Zweck des Betriebs eines Kindergartens vermietet werden, sind bezüglich der Erhaltungspflicht im Hinblick auf bestehende Feuchtigkeitsschäden nicht anders zu beurteilen als Wohnräume.

Dass mit der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten immer auch die Beseitigung der Schadensursachen, die hier in der Bauweise des Hauses begründet sind, bewirkt werden müsste, ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen.

  • § 18 MRG
  • § 3 Abs 2 MRG
  • OGH, 17.12.2012, 5 Ob 148/12v
  • ernster Schaden des Hauses
  • ZRB 2013, 105
  • notwendige Erhaltungsarbeiten
  • Durchnässungsschäden
  • § 3 Abs 1 MRG
  • Baurecht

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