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Mündliche Verhandlung auch bei Verfahren über Suspendierung

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Dem Disziplinarbeschuldigten ist auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.

  • § 24 Abs 4 VwGVG
  • VwGH, 13.12.2018, Ra 2018/09/0156
  • ZVG-Slg 2019/21
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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