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Nachbarabstand; flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes; Rangierfläche; gärtnerisch auszugestaltende Fläche

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Die Worte „im unbedingt erforderlichen Ausmaß“ erfordern nicht, dass die Errichtung der in § 79 Abs 6 wr BauO angeführten Anlagen („befestigte Wege und Zufahrten, Stützmauern, Stufenanlagen, Rampen uä“) an anderer Stelle des Bauplatzes unmöglich ist.

§ 79 Abs 6 wr BauO erfordert von der Baubehörde eine vernünftige wirtschaftliche Wertung des unbedingten erforderlichen Ausmaßes unter Einbeziehung der Interessen der Nachbarn.

  • § 79 Abs 6 wr BauO
  • BBL-Slg 2013/128
  • VwGH, 18.03.2013, 2010/05/0063
  • flächenmäßige Ausnützbarkeit eines Bauplatzes
  • Nachbarabstand
  • gärtnerisch auszugestaltende Fläche
  • Rangierfläche
  • § 134a Abs 1 lit a wr BauO
  • Baurecht

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