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Nachschulung: keine Bindungswirkung einer Organstrafverfügung

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Die (bloße) Ausstellung einer Organstrafverfügung stellt im Falle der sofortigen oder nachfolgenden (fristgerechten) Bezahlung durch den Beanstandeten zwar die rechtliche Voraussetzung für die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 zweiter Satz FSG dar, aus dieser ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung betreffend die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes durch den Beanstandeten. Die Führerscheinbehörde hat daher – mangels entsprechender rechtskräftiger Bestrafung des Betroffenen – eigenständig zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Betroffene den die Anordnung der Nachschulung rechtfertigenden schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 FSG begangen hat.

  • VwGH, 29.06.2023, Ra 2023/11/0032
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 4 Abs 3 FSG
  • ZVG-Slg 2023/85

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