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Nachträglich eingeholtes abweichendes Nutzwertgutachten als Grundlage für den Aufteilungsschlüssel von Betriebskosten?

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Im Fall einer schriftlichen Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel ist die Ansicht, dass die Bauvereinigung ein nachträglich eingeholtes abweichendes Nutzwertgutachten dem Aufteilungsschlüssel für die BK zugrunde legen könne, wenn die von ihr (nicht näher konkretisierten) behaupteten Fertigstellungen von Bauwerken oder Umwidmungen im Verhältnis zum früheren Nutzwertgutachten eine Abweichung von mehr als 5 % ergeben, abzulehnen.

Allein aus der Bezeichnung des Nutzwertgutachtens als „vorläufig“ kann weder auf eine vorweggenommene Zustimmung noch auf eine Vereinbarung über die Verpflichtung zur Zustimmung zu einer Abänderung des vereinbarten Verteilungsschlüssels geschlossen werden.

  • § 37 Abs 3 Z 11 MRG
  • § 16 Abs 3 WGG
  • § 16 Abs 4 WGG
  • § 16 Abs 5 WGG
  • § 22 Abs 4 Z 1 WGG
  • § 22 Abs 4 Z 2 WGG
  • OGH, 29.08.2023, 5 Ob 228/22y
  • LG St. Pölten, 7 R 96/22f
  • BG Tulln, 2 MSch 4/20a
  • WOBL-Slg 2024/101
  • § 22 Abs 1 Z 10 WGG
  • § 16 Abs 1 WGG
  • Miet- und Wohnrecht

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