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Nachträgliche Aufnahme einer Schiedsklausel und Vinkulierung in den Gesellschaftsvertrag - Folge der teilweise fehlerhaften Neufassung eines Gesellschaftsvertrags

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Die Einführung einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.

Ebenso bedarf die nachträgliche Einführung von Vinkulierungen als auch deren Verschärfung der Zustimmung aller Gesellschafter.

Wird der Gesellschaftsvertrag neu gefasst und erweist sich eine Bestimmung als fehlerhaft, führt dies zur Gesamtnichtigkeit des neuen Gesellschaftsvertrages.

  • GES 2018, 23
  • § 581 Abs 2 ZPO
  • Schiedsvereinbarung
  • GmbH
  • Gesellschaftsrecht
  • Gesellschafsvertrag
  • OGH, 21.12.2017, 6 Ob 104/17p
  • Vinkulierung
  • § 76 Abs 2 GmbHG

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