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Nachträgliche Konkretisierung des Aufkündigungsbegehrens

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Die gerichtliche Aufkündigung ist zwar eine formstrenge Prozesshandlung, weshalb nach der Erhebung von Einwendungen eine Korrektur ihrer Inhaltsmängel grundsätzlich unzulässig ist. Die neuere Rsp lässt allerdings auch nach Erhebung von Einwendungen die Konkretisierung des von der Aufkündigung betroffenen Bestandobjekts – entweder durch den Aufkündigenden oder auch durch das Gericht – zu, sofern dieses dem Kündigungsgegner zweifelsfrei bekannt ist, er sich also nicht im Unklaren darüber befinden kann, welches Bestandverhältnis nach dem Willen des Aufkündigenden beendet werden soll.

  • § 33 MRG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 16.03.2016, 3 Ob 21/16h – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • WOBL-Slg 2017/17
  • LG Korneuburg, 22 R 96/15w

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