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Nachträgliche Übertragung eines Wohnobjekts ins Eigentum nach WGG; Berücksichtigung von Investitionen des bisherigen Nutzungsberechtigten bei der Berechnung des Fixpreises

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Bei der Festlegung eines Fixpreises für die nachträgliche Übernahme eines Reihenhauses samt PKW-Abstellplatz sind werterhöhende Investitionen des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben des § 20 Abs 5 WGG kaufpreismindernd zu berücksichtigen.

  • § 15d WGG
  • § 20 Abs 5 WGG
  • OGH, 29.09.2016, 5 Ob 54/16a
  • § 22 WGG
  • § 23 Abs 4c WGG
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2017/58
  • Nachträgliche Übertragung eines Wohnobjekts ins Eigentum nach WGG
  • Berücksichtigung von Investitionen des bisherigen Nutzungsberechtigten bei der Berechnung des Fixpreises
  • § 18 WGG

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