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Nachträglicher Betriebsschließungsbescheid

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Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides.

Auch dann, wenn ein Betriebsschließungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist des § 56a Abs 3 GSpG erlassen wird, wird die faktische Amtshandlung vom Spruch dieses Bescheides erfasst. Auch ein solcher Betriebsschließungsbescheid, mag er auch rechtswidrig sein, wird rechtlich existent. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides kann im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden. Auch wenn dieser Bescheid vom Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben wurde, wäre das Maßnahmenbeschwerdeverfahren (soweit die Beschwerde nicht zurückgewiesen wurde) einzustellen gewesen.

  • WBl-Slg 2020/41
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 56a GSpG
  • VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/15/0075

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