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Nationalparkrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Notunterkunft

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Aus der Formulierung des § 6 Abs 4 Sbg NPG 2014 ergibt sich, dass Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft weiterhin in der Kernzone des Nationalparks zulässig sind. Der Begriff „weiterhin“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung eine zeitgemäße Almwirtschaft betrieben werden muss, sondern ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bzw der Unterschutzstellung des Gebiets abzuzielen. Es ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung auch kein Anhaltspunkt dafür, dass diese ununterbrochen bestanden haben muss.

Die Errichtung von Notunterkünften stellte einen von ohnedies schon eingeschränkten Bewilligungstatbeständen in der Kernzone des Nationalparks dar. Hinsichtlich des Schutzziels der Erhaltung der Schönheit und der Ursprünglichkeit des Gebietes sind wesentliche Kriterien, dass kein neuer unberührter Landschaftsraum beansprucht wird, eine landschaftsgerechte Bauweise und keine Intensivierung der Almwirtschaft erfolgt. Keine Beeinträchtigung der Ermöglichung des eindrucksvollen Naturerlebnisses wenn die Notunterkunft vom Talboden nicht einsehbar ist, nur ein Viehtriebweg und kein markierter Wanderweg zur Alm führt und nur einem kleinen Kreis von Kennern und Einheimischen durch einen Höhenwandersteig zugänglich ist. Keine Alternativenprüfung notwendig, wenn das Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen schon als bewilligungsfähig beurteilt wurde.

  • ZVG-Slg 2016/115
  • § 6 Sbg NPG
  • § 8 Sbg NPG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • LVwG Sbg, 06.07.2016, LVwG-1/379/23-2016

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