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„Naturalrestitution“ bei Anlegerschäden und Bereicherungsausgleich im Insolvenzverfahren

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Bei einer „Naturalrestitution“ von Anlegerschäden hat der Schädiger ohne Zahlung keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere, den grundsätzlich die wechselseitige Verpflichtung Zug um Zug sichern soll. § 21 IO ist hier auch nicht analog anzuwenden, weil die Zug-um-Zug-Abwicklung hier keine Sicherungsfunktion wie das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB hat, sondern eine Form des Bereicherungsausgleichs ist. Ihr Zweck ist nicht die Abwicklung von beiderseitigen Leistungspflichten (den geschädigten Anleger trifft keine Herausgabepflicht), sondern die Schadensberechnung „durch Naturalrestitution“.

Bei einer Zug-um-Zug-Verpflichtung liegt eine unbestimmte Forderung iS des § 14 Abs 1 IO vor. Der Wert einer „Zug-um-Zug-Einschränkung“ eines Schadenersatzanspruchs ist im Insolvenzverfahren daher zu schätzen und – falls nicht null – vom Schadenersatzbetrag abzuziehen.

Die Anmeldung einer Forderung Zug um Zug gegen die Übertragung der Finanzprodukte ist im Insolvenzrecht nicht vorgesehen. Im Falle eines Anspruchs auf Schadenersatz aus fehlerhafter Anlageberatung in Form der „Naturalrestitution“ Zug um Zug gegen Übergabe der unerwünschten Anlage ist der Wert der Finanzprodukte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von den wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden.

  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 21 IO
  • OGH, 27.02.2018, 1 Ob 208/17w
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2018, 730
  • OLG Graz, 06.09.2017, 3 R 57/17b
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 1052 ABGB
  • LGZ Graz, 22.08.2016, 41 Cg 72/15z, [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 26.08.2016]
  • § 14 IO
  • Arbeitsrecht
  • § 16 IO

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