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Naturschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

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Um § 51 Abs 3 Z 1 und 2 Slbg NSchG gerecht zu werden, muss es durch die zu genehmigenden Anlage zu einer „wesentliche Verbesserung“ des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes kommen. Dabei muss die Verbesserung gegenüber allen mit der Anlage einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen stärker ins Gewicht fallen. Die gesetzmäßige Begründung eines ablehnenden Bescheides setzt nach Z 1 nachvollziehbare, ins Detail gehende, in quantitativer und qualitativer Hinsicht konkrete fachliche Feststellung über Art und Ausmaß der Auswirkungen voraus. Bei der Prüfung der Z 2 ist weiters auf der Grundlage eines Sachverständigenbeweises eine konkrete Gegenüberstellung der erzielten wesentlichen Verbesserung mit den nachteiligen Auswirkungen notwendig.

Eine Bewilligung nach § 22b Abs 2 Slbg NSchG ist erforderlich, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung von natürlichen Lebensräumen oder solchen Tier- und Pflanzenarten kommt, für die nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie ein günstiger Erhaltungszustand erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Die meritorische Beurteilung folgt anderen Regeln. Gem § 22b Abs 3 Slbg NSchG ist als Prüfungsmaßstab das Verbot der Verschlechterung bzw der erheblichen Störung und das Fehlen eines Widerspruchs zum Ziel der Erhaltung und Schaffung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen und Arten heranzuziehen.

  • VwGH, 18.12.2012, 2011/07/0190
  • § 22b Slbg NSchG
  • § 51 Abs 3 Slbg NSchG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2013/109

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