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Ne bis in idem und Wiederaufleben der Strafbarkeit
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 2267 Wörter
- Seiten 267-269
- https://doi.org/10.33196/jbl202104026701
30,00 €
inkl MwSt§ 28 Abs 1 (und 2) SMG stellt eine selbständig vertypte Vorbereitungshandlung zum Überlassen derselben Suchtgiftmenge nach § 28a Abs 1 Fall 5 (Abs 2 Z 3) SMG dar und ist in diesem Verhältnis stillschweigend subsidiär. Betrifft ein Schuldspruch dieselbe Tat wie eine bereits zuvor abgeurteilte, verstößt dies gegen das Verbot wiederholter Strafverfolgung und der Schuldspruch ist aufzuheben. Eine gesetzliche Wertung dahin, dass mit dem Verfolgungshindernis ne bis in idem in Bezug auf die ursprünglich verdrängende strafbare Handlung auch die Verfolgung und Bestrafung der ursprünglich verdrängten ausgeschlossen sein solle, ist nicht auszumachen.
Erfolgt ein rechtskräftiger Schuldspruch (bloß) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 Fall 5 SMG, erschöpft dies nicht den gesamten Unrechtsgehalt des angelasteten Erwerbs und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit Inverkehrsetzungsvorsatz (§ 28 Abs 1 und 2 SMG). Insoweit scheidet stillschweigende Subsidiarität dieses (qualifizierten) Vorbereitungsdelikts aus und die Frage, ob die Sperrwirkung des ne bis in idem auch scheinbar realkonkurrierende strafbare Handlungen umfasst, stellt sich nicht.
- Harta, Lukas
- § 28 Abs 1 SMG
- § 28a Abs 1 Fall 5
- § 28a Abs 2 Z 3 SMG
- OGH, 29.07.2020, 13 Os 12/20v
- Öffentliches Recht
- LG Eisenstadt, 09.12.2019, 15 Hv 40/18k
- JBL 2021, 267
- Straf- und Strafprozessrecht
- § 17 Abs 1 StPO
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 28 Abs 2 SMG
- Zivilverfahrensrecht
- Art 4 7. ZPEMRK
- Arbeitsrecht